Ratgeber · AMS-Sperre
Plötzlich kommt kein Geld vom AMS, oder ein Bescheid sagt, dass dein Arbeitslosengeld gesperrt ist. Das ist unangenehm, aber selten das Ende. Hier erfährst du, warum es zu einer Sperre kommt, wie lange sie dauert und wie du dich wehrst, denn mehr als ein Drittel der Beschwerdevorentscheidungen wird zugunsten der Betroffenen entschieden.
Eine Sperre ist nie willkürlich, sie hat immer einen gesetzlichen Grund. Welcher es ist, entscheidet, wie lange du kein Geld bekommst. Die drei häufigsten Fälle:
Hast du selbst gekündigt oder wurdest wegen eigenen Verschuldens entlassen, bekommst du für die ersten 28 Tage (4 Wochen) nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld. Wichtig: Der Anspruch ist nicht weg, er beginnt nur später. Eine einvernehmliche Auflösung fällt grundsätzlich nicht darunter, dazu gleich mehr.
Lehnst du eine zumutbare Beschäftigung ab oder vereitelst du eine vom AMS zugewiesene Maßnahme (etwa einen Kurs), ruht das Arbeitslosengeld für mindestens 6 Wochen, im Wiederholungsfall 8 Wochen. Ob eine Stelle wirklich zumutbar war, lässt sich oft bestreiten, dazu unten mehr.
Wer ohne triftigen Grund einen Kontrolltermin versäumt, dem wird die Leistung eingestellt, bis er sich wieder persönlich meldet. Das ist keine feste Wochen-Sperre, sondern eine Einstellung: Sobald du dich zurückmeldest und einen Grund nachweist, geht es weiter. Alle Schritte dazu: AMS-Termin verpasst: Was jetzt passiert.
Eine der häufigsten Fragen in Österreich, oft schon vor der Unterschrift: Bekomme ich nach einer einvernehmlichen Auflösung sofort Arbeitslosengeld? Grundsätzlich ja. Das AMS schreibt zur einvernehmlichen Auflösung: „Anders als bei einer Selbstkündigung gibt es keine einmonatige Sperrfrist.“ Eine einvernehmliche Lösung ist nicht mit einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleichzusetzen, die 4-Wochen-Sperrfrist nach § 11 AlVG gilt hier also normalerweise nicht.
Das gilt nicht, wenn du das Dienstverhältnis während der Probezeit selbst löst. Laut AMS wird auch dann geprüft, ob dein Geld für vier Wochen gesperrt wird. Das AMS weist außerdem darauf hin, dass es während der Probezeit arbeitsrechtlich keine einvernehmliche Lösung gibt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und du den Antrag rechtzeitig gestellt hast. Werden dir noch offene Urlaubstage ausbezahlt, beginnt der Anspruch erst nach Ablauf dieses Zeitraums. Den Antrag kannst du schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses stellen. Er muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.
Es zählen außerdem immer die Umstände im Einzelfall und die Entscheidung des AMS. Die Auflösung muss freiwillig vereinbart werden: Wurde deine Zustimmung durch Drohung, Zwang oder List beeinflusst, kann die Vereinbarung unwirksam sein. Bist du unsicher, was in deinem Fall gilt: Die Arbeiterkammer berät kostenlos.
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Liese kostenlos testenDas hängt vom Grund ab. Bei Selbstkündigung sind es in der Regel vier Wochen (§ 11 AlVG). Bei Ablehnung einer zumutbaren Stelle oder einer AMS-Maßnahme sind es mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfall acht (§ 10 AlVG). Eine einvernehmliche Auflösung ist laut AMS keiner Selbstkündigung gleichzusetzen und löst grundsätzlich keine 4-Wochen-Sperre aus. Bei einem verpassten Kontrolltermin wird die Leistung eingestellt, bis du dich wieder persönlich meldest.
Gegen den Bescheid kannst du binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Sammle Belege für deine Gründe, etwa dass eine Stelle unzumutbar war oder ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Mehr als ein Drittel der Beschwerdevorentscheidungen wird zugunsten der Betroffenen entschieden. Die Arbeiterkammer hilft kostenlos.
Doch. Bei einer Selbstkündigung ruht das Arbeitslosengeld nur für die ersten vier Wochen, danach läuft es normal. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen kann das AMS diese Sperre sogar ganz oder teilweise nachsehen.
Grundsätzlich nein. Laut AMS ist eine einvernehmliche Auflösung nicht mit einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleichzusetzen, die 4-Wochen-Sperrfrist nach § 11 AlVG gilt hier also normalerweise nicht. Es zählen aber immer die Umstände im Einzelfall und die Entscheidung des AMS. Das gilt nicht, wenn du das Dienstverhältnis während der Probezeit selbst löst: Laut AMS wird auch dann geprüft, ob dein Geld für vier Wochen gesperrt wird. Das AMS weist außerdem darauf hin, dass es während der Probezeit arbeitsrechtlich keine einvernehmliche Lösung gibt. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Werden noch offene Urlaubstage ausbezahlt, beginnt der Anspruch erst nach Ablauf dieses Zeitraums. Den Antrag kannst du schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses stellen. Er muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.
Eine Sperre nach § 10 oder § 11 AlVG dauert eine feste Zahl an Wochen. Eine Einstellung nach § 49 AlVG, etwa wegen eines verpassten Kontrolltermins, dauert nur so lange, bis du dich wieder persönlich beim AMS meldest. Welcher Fall vorliegt, steht im Bescheid.
Weiter im Ratgeber: AMS-Termin verpasst · AMS-Brief verstehen · Amtsdeutsch-Glossar · alle Behörden
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