Ratgeber · Strafe per Post
Eine Strafe kommt per Post, und schon der Name verwirrt: Organmandat, Anonymverfügung oder Strafverfügung? Das ist nicht dasselbe. Der wichtigste Unterschied: nur gegen eine davon kannst du überhaupt Einspruch erheben. Hier erfährst du, welche du bekommen hast und was zu tun ist.
Alle drei sind vereinfachte Verwaltungsstrafen, etwa für Verkehrsdelikte. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob du dich wehren kannst:
Das Organmandat, oft „Strafzettel“ oder „Orgerl“ genannt, bekommst du direkt vor Ort, zum Beispiel hinter dem Scheibenwischer. Du zahlst meist innerhalb von zwei Wochen einen festen Betrag. Einen Einspruch gibt es nicht. Zahlst du nicht, wird angezeigt und ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
Die Anonymverfügung kommt per Post an den Zulassungsbesitzer, wenn nicht klar ist, wer gefahren ist (etwa bei einer Radarmessung). Auch hier gibt es keinen Einspruch: du zahlst innerhalb der angegebenen Frist, oder du zahlst nicht. Wird nicht gezahlt, verfällt sie, und es folgt ein ordentliches Verfahren, meist mit einer Lenkererhebung (der Frage, wer gefahren ist).
Die Strafverfügung ist die einzige der drei, gegen die du dich direkt wehren kannst. Sie nennt dich namentlich als beschuldigte Person. Hier kannst du Einspruch erheben, und zwar binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Die entscheidende Frage ist also nicht der Betrag, sondern welche Art Schreiben du in der Hand hältst. Steht „Strafverfügung“ darauf, läuft eine Einspruchsfrist. Steht „Anonymverfügung“ oder „Organstrafverfügung“ darauf, gibt es keinen Einspruch, dafür aber die Wahl, ob du zahlst.
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Liese kostenlos testenNein. Gegen ein Organmandat (Organstrafverfügung) und gegen eine Anonymverfügung gibt es keinen Einspruch. Du kannst nur zahlen oder nicht zahlen. Zahlst du nicht, folgt ein ordentliches Verfahren, in dem du dich äußern kannst. Einen Einspruch gibt es nur bei der Strafverfügung.
Gegen eine Strafverfügung kannst du innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, schriftlich oder mündlich bei der Behörde. Mit dem Einspruch wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Wird der Betrag nicht fristgerecht (meist innerhalb von zwei Wochen) bezahlt, verfällt das Organmandat und es wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Das kann am Ende teurer werden als der ursprüngliche Betrag.
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